Da die Kaution pro Betrieb grundsätzlich nur einmal gestellt werden muss und diese für die ganze Schweiz gilt, haben die zuständigen Paritätischen Kommissionen von allgemeinverbindlich erklärten GAV mit einer Kautionspflicht die auf diesen Aufgabenkreis spezialisierte «Zentrale Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz, ZKVS» mit der Umsetzung der Kautionsabwicklung beauftragt.
Die ZKVS hat begonnen, die einzelnen betroffenen Betriebe im In- und Ausland zu kontaktieren. WICHTIG: Die kautionspflichtigen Betriebe müssen also nicht selber aktiv werden.
Die betroffenen Betriebe werden individuell per Fax, E-Mail oder Brief unter Beilage eines Merkblatts und einer Muster-Garantieurkunde umfassend über die Kautionspflicht informiert.
Diese Information beinhaltet auch Angaben über die konkrete Abwicklung sowie den Zeitpunkt, ab dem die Kaution verbindlich zu leisten ist. Die kautionspflichtigen Betriebe sind erst ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, eine Kaution zu stellen.
Folgende von den zuständigen Behörden allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (GAV) kennen aktuell die so genannte Kautionspflicht:
Alle Informationen zum genauen Ablauf der Kautionsabwicklung finden Sie hier.
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Was muss ich tun, wenn ich von der Kautionspflicht betroffen bin? Muss die Kaution in bar hinterlegt werden?
Diese und ähnliche Fragen werden Ihnen in den verschiedenen Merkblättern Ihrer Branche beantwortet. Lesen Sie die entsprechenden Merkblätter sorgfältig durch.
mehr erfahrenDie auf diesen Webseiten publizierten Angaben dienen zu Ihrer Information. Der Inhalt ist nicht rechtsverbindlich. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen bzw. die allgemeinverbindlich erklärten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen massgebend.