Wichtige Informationen über den Beginn der Kautionspflicht

Da die Kaution pro Betrieb grundsätzlich nur einmal gestellt werden muss und diese für die ganze Schweiz gilt, haben die zuständigen Paritätischen Kommissionen von allgemeinverbindlich erklärten GAV mit einer Kautionspflicht die auf diesen Aufgabenkreis spezialisierte «Zentrale Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz, ZKVS» mit der Umsetzung der Kautionsabwicklung beauftragt.

Die ZKVS hat begonnen, die einzelnen betroffenen Betriebe im In- und Ausland zu kontaktieren. WICHTIG: Die kautionspflichtigen Betriebe müssen also nicht selber aktiv werden.

Die betroffenen Betriebe werden individuell per Fax, E-Mail oder Brief unter Beilage eines Merkblatts und einer Muster-Garantieurkunde umfassend über die Kautionspflicht informiert.

Diese Information beinhaltet auch Angaben über die konkrete Abwicklung sowie den Zeitpunkt, ab dem die Kaution verbindlich zu leisten ist. Die kautionspflichtigen Betriebe sind erst ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, eine Kaution zu stellen.

ZKVS

Die auf diesen Webseiten publizierten Angaben dienen zu Ihrer Information. Der Inhalt ist nicht rechtsverbindlich. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen bzw. die allgemeinverbindlich erklärten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen massgebend.